DARMSTADT -  Uhr
Fachanwältin für Familienrecht

Neue Düsseldorfer Tabelle 2018 und Kindergeld 2018

Zum 01.01.2018 wurde die Düsseldorfer Tabelle neu gefasst.

Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen laut Anmerkung 2 dem Mindestbedarf gemäß der Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 28.09.2017 (BGBl. 2017 I 3525) und betragen:

  1. 1. Altersstufe: 348 Euro (342 Euro vor dem 01.01.2018)
  2. 2. Altersstufe: 399 Euro (393 Euro vor dem 01.01.2018)
  3. 3. Altersstufe: 467 Euro (460 Euro vor dem 01.01.2018)
  4. 4. Altersstufe: 527 Euro (527 Euro vor dem 01.01.2018) - unverändert.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt laut Anmerkung 7 2. Absatz ab 01.01.2018 unverändert in der Regel weiterhin monatlich 735,00 Euro.

Von den Tabellenbeträgen Minderjähriger ist das hälftige staatliche Kindergeld abzuziehen. Von dem Tabellenbetrag für Volljährige ist das komplette staatliche Kindergeld abzuziehen.

Das staatliche Kindergeld beläuft sich ab dem 01.01.2018 auf 194,00 € (1. + 2. Kind), 200,00 € (3. Kind) bzw. 225,00 € (ab dem 4. Kind).

Damit stehen auch die Zahlbeträge für die neue Düsseldorfer Tabelle 2018 fest.

Die neue Düsseldorfer Tabelle (Zahlbeträge) finden Sie hier:

-> Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2018

Dieses Mal wurden nicht nur die Beträge für den Mindestunterhalt, sondern auch die Einkommensgruppen angehoben. Das stellt eine gravierende Änderung dar. Die erste Einkommensgruppe reicht ab 01.01.2018 nicht mehr nur bis 1.500 Euro, sondern bis 1.900,00 Euro.

Dadurch wurde eine ganze Einkommensgruppe gestrichten. Trotz der Erhöhung des Mindestunterhalts führt dies zu dem Ergebnis, dass der Unterhalt für alle Kinder (mit Ausnahme derer, die bereits bislang Unterhalt nach Stufe 1 erhielten) um eine Einkommensgruppe absinkt.

Wer allerdings bereits einen dynamischen Titel innehat, bleibt von dieser Konsequenz zunächst verschont und erhält ab 01.01.2018 sogar mehr. Hier wird zu prüfen sein, ob eine Abänderung nach unten möglich ist. In der Vergangenheit wurde das von der Rechtsprechung bei Tabellenänderungen nach oben regelmäßig zugelassen.

Der Unterhalt für Kinder ab 18 Jahren, die im Haushalt eines Elternteils wohnen, wurde zunächst einmal „eingefroren“. Ursprünglich war sogar beabsichtigt, die 4. Altersstufe abzuschaffen. Das OLG Frankfurt/Main hat bereits die Absicht angekündigt, zum 01.01.2019 zur alten Berechnungsweise zurückzukehren.

Ludwigstr. 8
64283 Darmstadt

Tel. 06151 - 91 84 383
Fax 06151 - 91 84 384

Kontakt >