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Fachanwältin für Familienrecht

Neue Düsseldorfer Tabelle 2017 und Kindergeld 2017

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 07.11.2016 die neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2017 veröffentlicht.

Die "Düsseldorfer Tabelle" existiert seit 1962 und regelt den Kindesunterhalt. Sie wird in Abstimmung mit den Familiensenaten der anderen Oberlandesgerichte und dem Deutschen Familiengerichtstag erstellt.

Die Erhöhung zum Jahreswechsel beruht auf der Änderung der Mindestunterhaltsverordnung. Die nächste Änderung wird voraussichtlich zum 01.01.2018 erfolgen.

Auf den Bedarf des Kindes nach der Düsseldorfer Tabelle ist das Kindergeld anzurechnen - bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen vollständig. Die tatsächlichen Zahlbeträge verringern sich entsprechend.

Das Kindergeld steigt 2017 um monatlich zwei Euro pro Kind. Für die ersten beiden Kinder beträgt es dann monatlich je 192 Euro, für das dritte Kind 198 Euro. Ab dem vierten Kind gibt es jeweils 223 Euro.

Beispiel: Der Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (Kinder bis 5 Jahre) beträgt 342 Euro. Davon ist das halbe Kindergeld abzuziehen. Dieses beträgt ab 2017 für das erste Kind 192 Euro. Davon wird die Hälfte angesetzt, also 96 Euro. Der Zahlbetrag für den Unterhaltspflichtigen beläuft sich damit auf 246 Euro (342 Euro - 96 Euro).

Damit stehen auch die Zahlbeträge für die neue Düsseldorfer Tabelle 2017 fest.

Die neue Düsseldorfer Tabelle (Zahlbeträge) finden Sie hier:

-> Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2017

Die Selbstbehaltssätze betragen aktuell:

Unterhaltspflicht gegenüber Selbstbehalt bisher Selbstbehalt
ab 2015
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: 1.000 € 1.080 €
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: 800 € 880 €
anderen volljährigen Kinder: 1.200 € 1.300 €
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes: 1.100 € 1.200 €
Eltern: 1.600 € 1.800 €

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